Sportanlagen
Der Sport ist gemäß Artikel 15 Bundes-Verfassungsgesetz grundsätzlich originäre Landessache. Die Förderung des Sports durch den Bund erfolgt auf der Grundlage des Artikels 17 des Bundes-Verfassungsgesetzes nach den Grundsätzen des Bundes-Sportförderungsgesetzes.
Mit dem Bundes-Sportförderungsgesetz hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, eine Förderung von Vorhaben ohne Rechtsanspruch unter bestimmten Bedingungen zu gewähren.
Eine wesentliche Bedingung für die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens ist nach den Bestimmungen des § 1 Bundes-Sportförderungsgesetz, in der geltenden Fassung, dass ein Vorhaben "gesamtösterreichische und internationale Bedeutung" hat. Die gesamtösterreichische Bedeutung wird noch zusätzlich dahingehend definiert, dass die Bedeutung eines Vorhabens für mehrere Bundesländer allein noch nicht die gesamtösterreichische Bedeutung begründet. Das heißt, dass die entsprechenden infrastrukturellen und sonstigen Vorsorgen zur Teilnahme von Sportlern und Vereinen z.B. an österreichischen Meisterschaften seitens der Bundesländer geleistet werden müssen.
Eine weitere Voraussetzung für die allfällige Gewährung einer Bundesförderung ist grundsätzlich das Vorliegen einer positiven Begutachtung durch das
Österreichische Institut für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS), 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 12 (Tel. 01/505 88 99).
Aufgabe dieser Gutachten ist es, festzustellen, ob die Sportstätten die fachlichen Voraussetzungen mitbringt (für österreichische Meisterschaften und internationale Wettkämpfe geeignet, Materialien und Baukonzept geeignet, etc.).
Weitere Begutachtungen können bei folgenden Aussenstellen angefordert werden:
Aussenstelle Graz
Aussenstelle Linz
Aussenstelle Salzburg
Aussenstelle Tirol
Aussenstelle Vorarlberg
Weiters kann gemäß § 5 Absatz 3 und 4 Bundes-Sportförderungsgesetz 1969, in der gelten Fassung, vor der Gewährung einer Sportstättenförderung aus Bundesmitteln vom Antragsteller ein Gutachten durch einen vom Bund vorgeschlagenen öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt werden, in dem das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Antragsteller zu tragen.