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Besondere Bundes-Sportförderung

Die im Jahre 1986 durchgeführte Reform des Sporttotos erfolgte gemäß 292. Bundesgesetz, BGBl. Nr. 118/1986. Hauptinhalt dieser Reform war die Ausgliederung des Sporttotos aus der Österreichischen Glückspielmonopolverwaltung und die Übernahme des Totos mit Wirkung vom 1. September 1986 durch die neugeschaffene Lotto-Toto-Gesellschaft.

Durch dieses Bundesgesetz wurde u.a. auch festgelegt, dass der Bund (Bundeskanzleramt) für Zwecke der Besonderen Sportförderung jährlich einen wertgesicherten Grundbetrag aus dem Abgabenaufkommen der Lotto-Toto-Gesellschaft zur Verfügung stellt.

Seit dem Jahre 2006 stehen dem organisierten Sport in Österreich im Rahmen der Besonderen Bundes-Sportförderung drei Prozent der Umsatzerlöse der Lotto-Toto-Gesellschaft über den ordentlichen Budgethaushalt des Bundeskanzleramtes zur Verfügung

Im Jahre 2007 betrug die Gesamthöhe der Besonderen Bundes-Sportförderung 61,226.368,- Euro.