Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - Sektion SportUnter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der dort angeführten Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (z.B. als Scan oder Kopie) ausreicht. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - Sektion Sport bietet dem Empfänger von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Sektion Sport folgende Möglichkeiten zur Vorlage einer Echtheitsprüfung:
Die Adresse der Eingangsstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Sektion Sport lautet:
Der Sachbearbeiter prüft, ob es sich bei dem Dokument um seine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Behörde und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angegebenen Behörde nicht verifiziert werden." Für die Durchführungsdauer einer solchen Überprüfung sichert das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - Sektion Sport eine Erledigung innerhalb von 1 bis maximal 2 Wochen zu. |