SportanlagenDer Sport ist gemäß Artikel 15 Bundes-Verfassungsgesetz grundsätzlich originäre Landessache. Die Förderung des Sports durch den Bund erfolgt auf der Grundlage des Artikels 17 des Bundes-Verfassungsgesetzes nach den Grundsätzen des Bundes-Sportförderungsgesetzes. Eine weitere Voraussetzung für die allfällige Gewährung einer Bundesförderung ist grundsätzlich das Vorliegen einer positiven Begutachtung durch das Aufgabe dieser Gutachten ist es, festzustellen, ob die Sportstätten die fachlichen Voraussetzungen mitbringt (für österreichische Meisterschaften und internationale Wettkämpfe geeignet, Materialien und Baukonzept geeignet, etc.). Weitere Begutachtungen können bei folgenden Aussenstellen angefordert werden: Aussenstelle Graz Weiters kann gemäß § 5 Absatz 3 und 4 Bundes-Sportförderungsgesetz 1969, in der gelten Fassung, vor der Gewährung einer Sportstättenförderung aus Bundesmitteln vom Antragsteller ein Gutachten durch einen vom Bund vorgeschlagenen öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt werden, in dem das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Antragsteller zu tragen.
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